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Im verhandelten Fall war die Wohnung um 18 Prozent kleiner als im Mietvertrag verzeichnet. Der Vermieter vertrat die Auffassung, die Angabe im Vertrag sei als «rechtlich unverbindliche Objektbeschreibung» auszulegen. Dieser Argumentation mochte das Gericht aber nicht folgen. Wenn die Quadratmeterangabe im Mietvertrag «vorbehaltlos» erklärt wurde - also ohne einschränkenden Hinweis auf eine etwaige Unverbindlichkeit -, sei der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Dies gelte sogar unabhängig von seiner subjektiven Beeinträchtigung. Im verhandelten Fall sei überdies die Betriebskostenabrechnung von der Wohnfläche abhängig gemacht worden. <br />
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Anders hatte das Landesgericht Braunschweig in einem ähnlichen Fall entschieden, so der RDM-Bayern weiter. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass eine Mietminderung erst dann möglich ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche mindestens 20 Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben (Az.: 6 T 778/02).<br />
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Quelle: KSTA