edy 03.10.2010 19:57
Hallo Kiste,
Ich würde wegen Eigenbedarf kündigen.
Es muss aber sichergestellt sein,das der
Nachmieter auch aus dem Kreis der
"Eigenbedarf Personen" besteht,sonst
könnte es Ärger geben.
lg
edy
mono 03.10.2010 20:37
Ich frage mich zu allererst mal, wie man als VM zu derart detailreichen Informationen ("fett in der Pfanne", "Sie schlafen den ganzen Tag" kommt - habt Ihr VIdeoüberwachung in der Wohnung ?
Nun zum Inhaltlichen:
Grds. kann wegen beidem gekündigt werden. Auch die widerholte, verspätete Mietzahlung zählt zu den zulässigen Kündigungsgründen.
Allerdings würde ich auch, wie von Edy empfohlen, wegen Eigenbedarf kündigen.
Je nachdem, wie lange Euer Mieter schon in der Wohnung wohnt, beträgt die Kündigungsfrist zwischen 3 und 12 Monaten.
Kündigt Ihr wegen Eigenbedarf nach § 573 II S.2 BGB beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate (bzw. bei 5 jahren Mietzeit 6 Monate, bei 8 Jahren 9 Monate).
Hier muss derjeniege, für den der Eigenbedarf geltend gemacht wird diese Wohnung aber i.e.S. tatsächlich benötigen - er mithin ein berechtigtes Interesse haben.
Wohnt Ihr selber in dem Haus könnt Ihr von der priviligierten Kündigung gem. § 573 a BGB Gebrauch machen. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass sich die Kündigungsfrist analog der obigen Angaben um drei Monate verlängert. Diese Art der Kündigung hat den Vorteil, dass keine berechtigtes Intersse nachgewiesen werden muss !
Wenn die Mieter klagen würden, könnte das ein Problem darstellen?
Auf was sollen die Mieter denn klagen ?
Sie könnten der Kündigung allenfalls widersprechen. Hierfür müsten nachweisbare Härtegründe vorliegen, wie zum Beispiel eine höchst pflegebedürftige Person, vergleichbarer Ersatzwohnraum nicht beschaffbar o.ä..
Die Einzelheiten hierzu bitte ich in den § 574 BGB, sowie der entsprechenden Kommentierung zur Rechtssprechung zu entnehmen.
mono 03.10.2010 20:47
Achso, falls Sie auf die Idee kommen sollten, den Mieter nicht davon in Kenntnis zu setzten, dass er ein Widerspruchsrecht ausüben kann, möchte ich gerne noch auf folgendes aufmerksam machen.
Zieht der Mieter auf Ihre Kündigung hin nicht aus und SIe klagen auf Räumung, so kann der Mieter den Härtefallgrund auch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits vorbringen. Sollte dieser berechtigt sein, wird das Mietverhältnis evtl. mit Ihm fortgesetzt werden müssen und Sie bleiben auf den Verfahrenskosten sitzen.
Höchstwahrscheinlich wird es nicht dazu kommen. Es ist allerdings in Ihrem Interesse den M auf Form und Frist des Widerspruchs hinzuweisen, um das mögliche Prozessrisiko abschätzen zu können.
Kiste 03.10.2010 21:35
HAllo, erstmal danke für die Antworten. Die detailreichen Informationen kommen daher weil das Dach vom Balkon repariert wurde, da mussten wir 2 mal hoch und weil, wenn weil die Mieter uns auch rein lassen, das mit dem schlafen wissen wir weil man nichts anderes hört als den po, der sich im Bett dreht .
Wie sollte man so eine Kündigung angehen damit alles seine richtigkeit hat?
Grüße
Kiste 03.10.2010 21:39
und weil, wenn weil die Mieter uns auch rein lassen,[/]
Ich meinte die Mieter uns auch rein lassen.
Dobby2508 04.10.2010 20:55
Hallo! Sie müssen auf jeden Fall den Mietern eine Mahnung wegen Zahlungsverzug erteilen. Darüber hinaus haben Sie auch das Recht, denen wegen nicht pfleglicher Behandlung der überlassenen Mietwohnräume eine Abmahnung zu erteilen. Wichtig ist hierbei die genaue Schilderung und eine Fristsetzung zur Behebung der Unsauberkeit. Eine Kontrollbesichtigung mit Terminangabe ankündigen. Wenn die erste Abmahnung nicht ausreichend ist und die Wohnung weiterhin desolat ist, dann eine zweite Abmahnung erteilen. Danach können Sie in jedem Fall fristgerecht (3 Monate) kündigen. Immer auch die eventuellen Mietrückstände aufführen. Weiterer Punkt ist natürlich die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Sollte Ihr Miete klagen, haben Sie sicherlich die besseren Karten. Trotz allem sind es natürlich auch für Sie Kosten.
Gruß
Dobby 2508
Mietoptimierung 10.10.2010 10:41
Hallo Zusammen,
im Falle der Kündigung würde ich darauf achten diese nachweisen zu können. Es kommt vor, dass der/die Mieter behaupten keine Kündigung erhalten zu haben. Es besteht die Möglichkeit sich den Empfang der Kündigung vom Mieter/der Mieterin schriftlich bestätigen/quittieren zu lassen. Eine Alternative wäre die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Auch hier ist es schon vorgekommen, dass die Annahme durch den Mieter verweigert wurde und die Kündigung dann eventuell nicht zugestellt ist. Ein sehr sicherer Weg- gerade in den Fällen in denen ein angespanntes Mietverhätnis besteht- ist es, die Kündigung durch einen ortsansässigen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Die Kosten bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sind zwar etwas höher als der Versand per Einschreiben- aber man ist auf der sicheren Seite.
Lieber Gruß
www.mietoptimierung.de
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