Gast hat diese Frage gestellt
Kündigung per E-Mail oder Telegramm
Seite 1 von 1
Kündigungen per E-Mail oder Telegramm sind nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt grundsätzlich unzulässig. [30.01.2001]
Damit gaben die Richter der Kündigungsschutzklage eines Schlossers gegen eine Leiharbeitsfirma statt (Az.: 8 Ca 5663/00). Nötig sei eine eigenhändige Unterschrift der Kündigung.
Das Unternehmen hatte den Mitarbeiter während der Probezeit per Telegramm wissen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis wegen unentschuldigten Fehlens auf einer Baustelle fristlos gekündigt werde. Das Telegramm enthielt den Namen der Firma und den des zuständigen Geschäftsführers. Wegen der seit Mai 2000 geltenden Schriftform-Erfordernis für Kündigungen reicht eine solche Mitteilung laut Urteil allerdings nicht mehr aus. Das Kündigungsschreiben müsse die eigenhändige Namensunterschrift des zur Kündigung Berechtigten tragen. Deshalb könne auch keine Entlassung per E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmitteln ohne die Möglichkeit einer eigenhändigen Unterschrift ausgesprochen werden.