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Kündigung: Surfen im Internet zu Privatzwecken
Beim Surfen eines Arbeitnehmers im Internet zu Privatzwecken kann, wie beim vergleichbaren privaten Telefonieren am Arbeitsplatz eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers vorliegt und der Arbeitnehmer diesem Verbot auch nach einschlägiger Abmahnung nachhaltig zuwiderhandelt.
Fehlt es an einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers oder ist privates Surfen oder Telefonieren sogar ausdrücklich erlaubt bzw. über lange Zeit widerspruchslos durch den Arbeitgeber geduldet worden, so darf ein Arbeitnehmer doch nicht in beliebigem Umfang von der Möglichkeit privater Internetbesuche Gebrauch machen. Tut er dies gleichwohl in einem Ausmaß, von dem er nicht mehr annehmen kann, dass der Arbeitgeber dies bei Kenntnis noch geduldet hätte, so kann auch ein solches Verhalten nach einer einschlägigen Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Einer Abmahnung bedarf es in derartigen Fällen nur dann nicht, wenn ein solches Ausmaß erreicht ist, dass von einer groben Pflichtverletzung auszugehen ist.
Behauptet der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hätte in den vergangenen zwölf Monaten während seiner Arbeitszeit 80 bis 100 Stunden zu Privatzwecken im Internet gesurft, stellt dies nach Auffassung des Arbeitsgerichts Wessel keinen geeigneten Kündigungsgrund dar, der eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen würde.
Urteil des Arbeitsgerichts Wessel vom 21.03.2001
5 Ca 4021/00
NJW 2001, 2490