Susanne
Nein, die beschriebenen Kündigungsfristen sind einzuhalten. Die ändern sich bei Altverträgen nur insofern, wenn dort nur auf die Kündigungsfristen nach BGB verwiesen wird.
Gast
Hallo und danke für die schnelle Antwort,
nachfolgend habe ich bei der Seite des Mieterbundes folgende Hinweise gefunden:
<!-- m --> http://www.mieterbund.de/presse/2005/pm_2005_05_31 http://www.mieterbund.de/presse/2005/pm_2005_05_31.html <!-- m -->
Ändert das nicht die Sachlage?
Also, so wie ich das sehe, ist nur bei handschriftlichen und ausgehandelten Kündigungsfristen das überarbeitete Gesetz nicht anwendbar und die vereinbarten Fristen sind einzuhalten.