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Wer einen Mietvertrag kündigen möchte, sollte auf moderne Kommunikationsmittel verzichten und statt dessen auf althergebrachte Übermittlungswege zurückgreifen. Eine per Telefax verschickte Auflösung des Vertrages sei nicht gültig, entschied das Landgericht Berlin. Der Mieter müsse das Papier im Original erhalten. <br />
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(Landgericht Berlin, 65 S 259/95)<br />