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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgendes Problem:
Vermieter und Mieter X wohnen in der selben WG mit 3 weiteren Bewohnern. Der Vermieter hat eine Vorstellung, wie das gemeinsame Wohnen gestaltet sein soll, aber der Mieter X möchte das nicht akzeptieren und nicht an dieser Gemeinschaft teilhaben, aber trotzdem weiterwohnen. Kann der Vermieter sich nun auf §573a (2) berufen, um eine Kündigung auszusprechen, damit eine andere Person einziehen kann, die die Gemeinschaft mittragen möchte?
Müsste der Vermieter dann, wenn §573a zutrifft, eine Begründung in der Kündigung anführen oder nicht? Denn es bedarf ja dann nicht eines berechtigten Interesses!?

Vielen Dank für die Hilfe!
Simon T.

§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.[/u:c2706] Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung[/b:c2706]
Stichwörter: kündigung + seiten + untervermieters

3 Kommentare zu „Kündigung von Seiten des Untervermieters”

Susanne Experte!

Nein, das erleichterte Kündigungsrecht ist nicht auf WG anzuwenden.
Erst einmal müssen hier die Vertragsparteien richtig benannt werden. Wer ist denn der Vermieter? Eigentümer direkt oder Gesellschaft.

Wer sind die Vertragsparteien im Mietvertrag?
Sind alle WG-Mitglieder als Hauptmieter eingetragen und gibt es einen gemeinsamen Mietvertrag? Ist ein Mitglied Hauptmieter und die anderen sind Untermieter? Oder ist jedes Mitglied Hauptmieter mit einem separatem Vertrag?

almighurt0815

Vielen Dank für die Antwort!

Der Fall sieht so aus:
Der Wohnungseigentümer hat einen Vertrag für die gesamte Wohnung mit nur einer Person "Untervermieter" gemacht, die anderen Bewohner sind Untermieter von "Untervermieter", auch die besagte Person X (ohne schriftlichen/mündlichen Mietvertrag). Diese alle (außer Wohnungseigentümer) wohnen gemeinsam in der Wohnung.

Wo findet man denn im BGB die Regelungen für Untervermietung, falls es einen Unterschied zur "normalen" Vermietung gibt?

Viele Grüße,
Simon T.

Susanne Experte!

Es handelt sich also um Untervermietung, hier gelten keine Sondervorschriften, aber auch keine erleichterte Kündigung möglich.
Wenn allerdings möbliert vermietet wird, gelten einige Regelungen des Mietrechts, die den Schutz des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum betreffen, nicht. Vgl. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

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