Susanne
Nein, das erleichterte Kündigungsrecht ist nicht auf WG anzuwenden.
Erst einmal müssen hier die Vertragsparteien richtig benannt werden. Wer ist denn der Vermieter? Eigentümer direkt oder Gesellschaft.
Wer sind die Vertragsparteien im Mietvertrag?
Sind alle WG-Mitglieder als Hauptmieter eingetragen und gibt es einen gemeinsamen Mietvertrag? Ist ein Mitglied Hauptmieter und die anderen sind Untermieter? Oder ist jedes Mitglied Hauptmieter mit einem separatem Vertrag?
almighurt0815
Vielen Dank für die Antwort!
Der Fall sieht so aus:
Der Wohnungseigentümer hat einen Vertrag für die gesamte Wohnung mit nur einer Person "Untervermieter" gemacht, die anderen Bewohner sind Untermieter von "Untervermieter", auch die besagte Person X (ohne schriftlichen/mündlichen Mietvertrag). Diese alle (außer Wohnungseigentümer) wohnen gemeinsam in der Wohnung.
Wo findet man denn im BGB die Regelungen für Untervermietung, falls es einen Unterschied zur "normalen" Vermietung gibt?
Viele Grüße,
Simon T.
Susanne
Es handelt sich also um Untervermietung, hier gelten keine Sondervorschriften, aber auch keine erleichterte Kündigung möglich.
Wenn allerdings möbliert vermietet wird, gelten einige Regelungen des Mietrechts, die den Schutz des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum betreffen, nicht. Vgl. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB.