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Kündigung wegen Mietereinbauten
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter sich weigert, die ohne Genehmigung vorgenommenen Einbauten einer Dusche, eines Waschbeckens und einer Toilettenschüssel trotz Abmachung wieder rückgängig zu machen. (AG Berlin Tiergarten, Az. 2 C 394/98, aus: GE 2/2000, S. 127)