Susanne
Die Mietminderung ist berechtigst, stellt sich nur die Frage, in welcher Höhe. Kündigen kann er vorerst nicht, es kann aber folgendes passieren:
Der VM wartet, bis sich die Mietminderung auf 2 MM summiert hat und kündigt dann. Dann muss der Mieter der Kündigung widersprechen und das Ganze endet vor dem Richter, der dann entscheidet, ob der Mangel die Höhe der Minderung gerechtfertigt.
Natürlich musst Du beweisen, dass der Mangel vorliegt, wenn er nicht offensichtlich ist.
Christoph_A.
Wenn ein Mieter wg. einem Mangel die Miete kürzen will, reicht es nicht aus zu behaupten, es liege ein Mangel vor, sondern der Mieter muß
1.) beweisen, daß ein Mangel vorliegt
2.) dem VM eine Frist zur Behebung setzen
3.) und erst nach fruchtlosem Verlauf ist eine Mietminderung u.U. angesagt.
Nur sollte die Mietminderung durch einen Anwalt überprüft werden. Denn wenn der Mieter zuviel abzieht und der Rückstand dann 2 MM beträgt, kann dies eine Kündigung nachsichziehen.
Aber nur für eine zu hohe und nicht gerechtfertigte Mietminderung. Eine gerechtfertigte Mietminderung muß bei Behebung auch nicht mehr zurückgezahlt werden da der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt war.