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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, mein Problem ist folgendes: Ich bin in einen sanierten Altbau gezogen, und in meinem Zimmer (ich wohne mit zwei anderen in einer WG) klopft die Heizung seit Beginn der Heizperiode Anfang Oktober. Seit Januar auch nachts. Ich kann daher nicht schlafen. Seit Dezember habe ich die Miete monatlich um 90 Euro gesenkt. Insgesamt zahlen wir knapp 1.000 Euro. Mein Vermieter findet die Ursache nicht und behauptet, es würde auch nur selten und äußerst leise Klopfen. Das war - als er da war - auch teilweise der Fall. Es gibt aber auch sehr laute Phasen. Nun droht er, uns alle rauszuschmeißen (wir haben zu dritt einen Vertrag als eine Mietpartei, nicht drei einzelne Verträge), weil wir bzw. ich an zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nicht vollständig überwiesen habe(n).

Meine Frage: Muss ich beweisen, dass die Mietminderung gerechtfertigt ist und wenn ja, was sind da die Kriterien? Könnte er uns deshalb überhaupt kündigen (meiner Meinung nach ist dies nämlich kein Mietrückstand, sondern eine Mietminderung, die ich auch nicht zurückzahlen will)? Was ist, wenn ich ab Februar wieder den vollen Betrag überwiese, weil ich endlich meine Ruhe vor ihm haben will? Könnte er dann auch die 180 Euro Mietminderung von Dez. und Jan. als Rückstand nachfordern, weil ich "nachgegeben" habe?
Stichwörter: mietminderung + wegen + kündigung

2 Kommentare zu „Kündigung wegen Mietminderung?”

Susanne Experte!

Die Mietminderung ist berechtigst, stellt sich nur die Frage, in welcher Höhe. Kündigen kann er vorerst nicht, es kann aber folgendes passieren:
Der VM wartet, bis sich die Mietminderung auf 2 MM summiert hat und kündigt dann. Dann muss der Mieter der Kündigung widersprechen und das Ganze endet vor dem Richter, der dann entscheidet, ob der Mangel die Höhe der Minderung gerechtfertigt.
Natürlich musst Du beweisen, dass der Mangel vorliegt, wenn er nicht offensichtlich ist.

Christoph_A. Experte!

Wenn ein Mieter wg. einem Mangel die Miete kürzen will, reicht es nicht aus zu behaupten, es liege ein Mangel vor, sondern der Mieter muß

1.) beweisen, daß ein Mangel vorliegt
2.) dem VM eine Frist zur Behebung setzen
3.) und erst nach fruchtlosem Verlauf ist eine Mietminderung u.U. angesagt.

Nur sollte die Mietminderung durch einen Anwalt überprüft werden. Denn wenn der Mieter zuviel abzieht und der Rückstand dann 2 MM beträgt, kann dies eine Kündigung nachsichziehen.

Aber nur für eine zu hohe und nicht gerechtfertigte Mietminderung. Eine gerechtfertigte Mietminderung muß bei Behebung auch nicht mehr zurückgezahlt werden da der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt war.

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