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Kündigung wegen Unzumutbarkeit

Ein schuldunfähiger Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er in erheblichem Maße und fortgesetzt den Hausfrieden stört. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nicht zumutbar. (AG Berlin Wedding, Az. C 41/00, aus: GE 2/2001, S. 143) Der Verurteilung zur Räumung steht nicht entgegen, dass dieser Mieter bei der mündlichen Gerichtsverhandlung Selbstmorddrohungen ausspricht. (LG Berlin, Az. 62 S 570/00, aus: GE 14/01, S. 989)
Fall: Die Mieterin hatte wiederholt (hier: dreimal) andere Mieter belästigt, indem sie grundlos nachts die Polizei wegen Lärmbelästigung rief, obwohl zu keinem Zeitpunkt irgendein Fehlverhalten der anderen Mieter festzustellen war, und hatte dadurch die Nachtruhe der anderen Mieter erheblich gestört. Trotz krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit der Mieterin ist ein solches Verhalten nicht tolerierbar, für die Mitbewohner des Hauses unzumutbar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung nach § 554a BGB (alte Fassung).

Schickt der Mieter innerhalb von 14 Wochen 174 Schreiben (manchmal 21 Briefe an demselben Tag) wegen diverser Mängel an der Mietsache und verwehrt dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung, um die Mängel feststellen zu können, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Unzumutbarkeit bzw. nachhaltig zerstörtem Vertrauensverhältnis kündigen. (LG Bielefeld, Az. 22 S 240/01, aus: WM 2001, S. 553)

Erstattet der Mieter gegen den Vermieter leichtfertig Strafanzeige wegen Betrug und verbirgt sich dahinter ein Rechenfehler bei der Mietberechnung, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung durch den Vermieter. (BVerfG, Az. 1 BvR 1372/01, aus: NZM 2002, S. 61)

Hat der Mieter aus geringfügigem Anlass gegenüber dem Vermieter oder seiner Hausverwaltung unangemessen übermäßig reagiert (hier: wegen unterschiedlicher Ansichten fegte der Mieter rücksichtslos Akten und geordnete Unterlagen vom Schreibtisch), ist eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt. (LG Berlin, Urteil vom 10.02.2000, aus: GE 2000, S. 539)

Wird der Hausfrieden durch Lärm, Beleidigungen und Randalismus derart gestört, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnis unzumutbar ist, kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden. Dass diese Vorfälle aus einer schweren Erkrankung des Mieter resultieren und somit Verschulden ausschließen, hat mit der Unzumutbarkeit nichts zu tun und macht die Kündigung nicht unwirksam. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 207 C 151/03, aus: MM 12/03)
Stichwörter: unzumutbarkeit + wegen + kündigung

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