Susanne
Das kann man so nicht sagen: Erst einmal handelt es sich offensichtlich um einen Wohnraummietvertrag, daher kann man seinen Bedarf schlecht mit der gewerblichen Nutzung, obwohl zugestimmt, begründen. Die Kündigungsfrist würde sich daher auch aus dem Wohnraummietvertrag ergeben. Der Neubesitzer könnte nach Eintrag im Grundbuch auf Eigenbedarf klagen, dem der jetzige Mieter widersprechen darf. Hier sollte der Hauptgrund allerdings auch im Bedarf auf Wohnraum liegen, wenn man hier so viel Gewicht auf den Firmensitz legt könnte leicht der Verdacht der Nutzungsentfremdung aufkommen.
volker*
Hallo renitenta,
wenn du mit einer Kündigung rechnest, solltest du nach einer neuen Wohnung Ausschau halten.
Die Kündigungsfrist nach § 580 a Abs. 2 BGB ist unbeachtlich, da das Haus nicht als Gewerberaum gemietet wurde. Sonst wäre der Zusatz im Mietvertrag nicht notwendig gewesen.
Die Kündigungsfristen richten sich nach § 573 ff BGB mit der Widerspruchsmöglichkeit des Mieters nach § 574 BGB.
Viele Grüße
Volker