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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

1999 haben wir einen bis 2004 gültigen Zeitmietvertrag des Vormieters übernommen (Vertrag auf bestimmte Zeit mit Fortsetzungsmöglichkeit gem. §564c Abs.2 BGB) vom 01.09.1994 bis 31.08.2004. Nach Ablauf des Zeitmietvertrages sind keine weiteren Vereinbarung gemacht worden. Wir wohnen da nun also stillschweigend weiter. Nun wollen wir aus der Wohnung ausziehen, wissen aber nicht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Leider findet sich auf den Mietrechtsseiten kein solcher Beispielfall. Meine Fragen sind also:

1.) Ist der Vertrag noch gültig?
2.) Ist das Mietverhältnis in ein unbefristetes übergegangen?
3.) Reicht dann die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten[/b:8a869]

Schon mal danke im vorraus...
ToniMarroni

4 Kommentare zu „Kündigungsfrist bei einem abgelaufenen Zeitmietvertrag”

FischkoppStuttgart Experte!

1. Ja

2. Unbefristet!

3. Weniger 5 Jahre = 3 Mon
zwischen 3 und 8 J = 6 Monate

ToniMarroni

Vielen Dank für die Antwort,

wenn aber der Mietvertrag nun unbefristet ist, gilt dann nicht generell 3 Monate Kündigungsfrist, sofern nichts anderes im Vertrag geregelt ist?

ToniMarroni

FischkoppStuttgart Experte!

Es gilt der Ursprungsvertrag. und daher die Lange Frist.

Sorry. Sie haben ja keinen neuen Vertrag bekommen!

ToniMarroni

Vielen Dank für dein Antwort.

Wir habe nun unseren Alt-Mietvertrag einer Rechtsanwältin zur Prüfung vorgelegt und die hat noch einen Punkt gefunden, der uns die 3-monatige Kündigungsfrist garantiert.

In diesem Punkt des Mietvertrages heißt es:

"Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf muß vereinbart werden."

Da nun unser Vermieter und wir keinerlei neue Vereinbarungen getroffen haben, ist dieser Mietvertrag nicht mehr gültig und es gilt die aktuelle Gesetzgebung welches uns als Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einräumt.

Gruß Toni

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