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Keine Nutzungsentschädigung bei Abwarten von Schönheitsreparaturen
Erklärt sich ein Vermieter bereit, die Mieträume erst nach vollständiger Durchführung der vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen zurückzunehmen, kann er keine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Fertigstellung erst nach Beendigung der Mietzeit erfolgt.
Hinweis: Will der Vermieter ab dem Beendigungszeitraum seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen, muss er dem Mieter rechtzeitig eine angemessene Frist zur Durchführung der notwendigen Reparaturen in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung bei Fristablauf setzen.
Urteil des OLG Bamberg vom 17.04.2002
8 U 112/01
Hausbesitzer Zeitung Heft 7/2003, Seite 6