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Kündigungsrecht: Verspätete Geltendmachung durch Mieter

Macht der Pächter erst mehr als 1 1/2 Jahre nach letztmaliger Mängelanzeige von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, ist ihm die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht unzumutbar.

Mit dieser Begründung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen den Pächter einer Gaststätte. Das OLG machte deutlich, dass die fristlose Kündigung des Pächters unwirksam sei. Er habe zwar Mängel der Gaststätte angezeigt und sich eine außerordentliche Kündigung vorbehalten, hiervon habe er aber erst nach mehr als 1 1/2 Jahren Gebrauch gemacht. Dadurch habe er zu erkennen gegeben, dass für ihn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht unzumutbar gewesen sei (OLG Düsseldorf, I-10 U124/03).

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