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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Fehlerhaft montierte Heizkostenverteiler führen nur dann zur Verwerfung der Heizkostenabrechnung, wenn der Fehler sich zum Nachteil des Mieters auswirken kann und nicht korrigierbar ist. Überdimensionierte Heizkörper oder ein nicht normgerechter Heizwasserumlauf, die weder die Erfassung des Wärmeverbrauchs verfälschen noch unnötig Heizenergie verbrauchen, sind für die Heizkostenabrechnung unbeachtlich.<br />
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(LG Hamburg, Urteil vom 19.09.1989 - AZ 16S 20/87) WM 90, 561<br />
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s. auch § 12 HeizkostenV <br />
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Der Mieter ist zu einer 15 %-igen Kürzung der für seine Wohnung anteilig ermittelten Heizkosten berechtigt, wenn verbrauchsabhängig, jedoch ohne dass alle Heizkörper im Anwesen mit Verdunstungsgeräten ausgestattet werden, abgerechnet wurde.<br />
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(AG Bremerhaven, Urteil vom 20.04.1988 - 51 C 1512/87) WM 89, 30<br />
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s. auch § 12 HeizkostenV <br />
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1. Systembedingte Erfassungsfehler bei der Verwendung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip kann der Mieter dem Vermieter im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenverteilung nicht entgegenhalten.<br />
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2. Erweist sich die systemgerechte Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs (z.B. aufgrund fehlerhafter Montage der Heizkostenverteiler) als endgültig unmöglich, ohne dass sich dies nachträglich korrigieren lässt, so sind die gesamten Heizkosten auf Grundkosten-Basis zu verteilen. Der Mieter hat in diesem Falle das Recht, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 % zu kürzen.<br />
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(LG Hamburg, Urteil vom 03.09.1987 - 7 S 259/85) WM 88, 64<br />
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s. auch § 12 HeizkostenV <br />
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Nach Abrechnung der Heizungskosten und ggf. Ausgleich eines Saldos durch Nachzahlung kann der Mieter das Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenV nicht mehr geltend machen.<br />
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(LG Hamburg, Urteil vom 01.10.1998 - 307 S 91/9 8) WM 2000, 311<br />
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s. auch § 4 MHG, § 12 HeizkostenV<br />
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Vergisst der vom Vermieter beauftragte Wärmemessdienst die Ablesung der vorhandenen Messgeräte in der Wohnung des Mieters, hat dieser einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung nach § 9 a Abs. 1 Heizkostenverordnung. Der Mieter muss sich nicht mit einer Abrechnung nach Wohnfläche unter Berücksichtigung einer 15 %-igen Kürzung nach § 12 Heizkostenverordnung abfinden. <br />
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(AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.10.2002 – 19 C 326/02) Die Heizkostenabrechnung 2003, Seite 2 <br />
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s. auch § 9 a Abs. 1 HeizkostenV, § 12 HeizkostenV<br />
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Hinweis: altes Recht<br />
Stichwörter: kürzungsrecht + nutzers

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