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Lärm durch Rockkonzerte
Musiklärm von einem öffentlichen Nachbargrundstück (hier: ein Rockkonzert auf dem Fußballplatz beim alljährlichen Sommerfest) muss trotz Lärmschutzbestimmungen toleriert werden, wenn solche Veranstaltungen "für eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und nur einmal jährlich stattfinden". Statt bis 22:00 Uhr ist bis 24:00 Uhr ein Lärmpegel von bis zu 70 dB(A) hinnehmbar. Danach ist der Richtwert für seltene Störereignisse von 55 dB(A) einzuhalten. (BGH, Az. V ZR 41/03)
Anmerkung: Hier ging es nicht um die Frage zulässiger Mietminderung, sondern um den Musiklärm der Rock-Veranstaltung bis weit nach Mitternacht.