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sorgfalter hat diese Frage gestellt
Hallo. 1982 habe ich ein 2-stöckiges Einfamilienhaus
gemietet. Die Gesamtwohnfläche beträgt 135m², das EG 81m². Mit Einverständnis des Eigentümer durfte ich untervermieten. In einem der oberen Räume stellte ich die Wasser- und E-Anschlüsse her. sodass dieser Raum als Küche genutzt werden konnte. So verfügte ich über zwei komplette Wohnungen. Jeweils vor Vertragsabschluss klärte ich den Untermieter mündlich über die Kostenaufteilung auf. So z.B. Heizkosten für das EG 55%. Die Wasserverbrauchskosten und die Kosten für die Müllbeseitigung sollten pro Kopf abgerechnet werden. Bis zum Jahr 2003 hatte ich, bei wechselnden Mietern, keine Probleme.

2003 habe ich die untere Wohnung an eine vierköpfige Familie untervermietet. Die Jahresabrechnungen sind nie beanstandet worden. Jetzt ist unten plötzlich eine neue Partnerin aufgetaucht, die sämtliche Positionen als zu hoch bezeichnet, speziell die Wasser und Müllberechnung, hier mit dem Hinweis, das eine pro-Kopf-Berechnung gesetzeswidrig sei. Sie hat mir dieses schriftlich mitgeteilt mit dem Hinweis einen RA einzuschalten.

Ist sie etwa im Recht? Kann mir jemand helfen? Bitte nicht lachen: Mir meine "Angst" nehmen?

2 Kommentare zu „Betriebskostenabrechnung. Pro-Kopf-Berechnung zulässig?”

Berthelstal Experte! 06.02.2011 08:06

Bladder Experte! 06.02.2011 08:23

Für mein Verständnis ist der Beitrag von "sorgfalter" zu allgemein gehalten.

Der Mietvertrag mit dem Untermieter ist die Grundlage für weitere Gespräche.
Was ist dort über Betriebskosten vereinbart?

Das eine pro-Kopf-Abrechnung gesetzeswidrig sei, ist Quatsch.

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