fin
Dieser User hat Forenverbot - es ist inzwischen davon auszugehen, dass er vorsätzlich falsche Antworten gibt.
Trotz mehrfacher Aufforderung werden weiterhin Beiträge verfasst, die rigoros gelöscht werden
-Moderator-[/color:50433]
Rano
Du hast zwar nicht dargelegt, wieso die Vorauszahlung offensichtlich[/i:0e0bf] überhöht ist, aber das Gesetz (§560 BGB) gibt beiden[/b:0e0bf] Vertragsparteien nach einer Abrechnung das Recht, eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Dies muß in Textform erfolgen.
Damit (vollständige) Mietzahlung und (verringerte) BK-Vorauszahlung noch klar ersichtlich sind, solltest Du die Höhe der Anteile mit den Bezeichnungen "Miete" und "BK" auf der Überweisung vermerken.
Gruß
Ralph
norbert007
Hi fin,
zunaechst vielen dank fuer die prompte Anwort. Der
Nebenkostenvorauszahlung wurde aufgrund falscher Informationen des Vermieters zugestimmt. Im vorvertraglichen Bereich (c.i.c.) hat der Vermieter ja die Pflicht, die Vorauszahlungs ordentich zu kalkulieren, dies war im vorgenannten Sachverhalt nicht der Fall war; der Mieter wurde vielmehr getäsucht. In einigen Urteilen wird darauf hingewiesen, dass der Mieter nicht das Recht habe, Nebenkosten einseitig(d.h. ohne Zustimmung des Vermieters) die Nebekostenvorauszahlung zu kürzen, jedoch führte das Gericht aus, dass eine Zurückbehaltung der Nebenkostenvorauszahl zum Zweckes der Neufestlegung derselben in Betracht komme.
Was meinen Sie?
mfg
norbert
fin
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