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ChrisWirths hat diese Frage gestellt
Hallo,

seit nunmehr 5 Wochen ist die Wand in der Küche nass. Die Küche sollte also schon längst abgebaut worden sein. Ist Sie aber nicht.
Muss ich dulden das ein Laie ( Verwandte bzw. Schwarzarbeiter des Vermieters) meine Küche abbaut, oder habe ich das Recht das eine Fachfirma ( Schreinerei, Küchenfirma) mir die Küche abbaut, zwecks Versicherung und so weiter. Zu welchen Zeiten darf das Gewerk in meine Wohnung? Nach 18.00 Uhr? Bis 19.00 Uhr. Keine Lust das bis 22.00 Uhr jemand fremdes in meiner Wohnung handwerkt.
Viele Fragen, hoffentlich gute Antworten

Vielen Dank, Chris
Stichwörter: kchenwnde + nass

1 Kommentar zu „Laie oder Fachmann”

AMAyer Experte! 08.09.2008 08:19

Na typisch gieriger Vermieter! Viele Miete einnehmen und nichts in die Whg investieren.

Falls der VM mit sogenannten "Schwarzarbeitern" kommt, dann sollten Sie umgehend die zuständigen Behörden darüber informieren. Eventuell liegt sogar eine Straftat vor!

Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

Andreas MAyer

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