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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo erstmal...
Ich bin im November 2003 umgezogen, und habe die damalige Wohnung zum 31.1.2004 gekündigt.
Am Sonnabend habe ich Post vom Vermieter meiner alten Wohnung erhalten. Darin heißt es, dass ein Mietrückstand in Höhe von 250 € besteht. Weiterhin werde ich aufgefordert, diesen Betrag innerhalb von 8 Tagen zu begleichen. Es ist nicht angegeben, wodurch dieser Mietrückstand verursacht worden sein soll. Die Miete wurde damals ohnehin abgebucht, und mir ist nicht bekannt, dass irgendwann keine Abbuchung erfolgt wäre. Die Kontoauszüge habe ich leider nicht mehr.
Ist der Vermieter berechtigt, nach über 2 Jahren derartige Forderungen zu erheben? Wie geht man in diesem Falle am besten vor?

mfg
Detlef
Stichwörter: wegen + jahren + mahnung + mietrückstand + über

2 Kommentare zu „Mahnung wegen angeblichen Mietrückstand nach über 2 Jahren”

Fressbaeckchen Experte!

Hallo!

Nachdem es hier vor allem auch um Ausschlußfristen geht, ist es unabdingbar zu wissen, worauf sich die Forderung bezieht. Sie kann ja verjährt sein, wenn es aber z. B. um die Januarmiete 2004 geht, ist sie das nicht. Die Verjährungsfrist beträgt hier 3 Jahre.
Oder aber es geht nicht um die MIETE, sondern um NEBENKOSTEN - hier wäre es dann so, daß du nur zahlen müsstest, wenn der Vermieter regelgerecht abgerechnet hat (auch wieder mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren). Hat der Vermieter NICHT innerhalb der Frist abgerechnet und hat er diesen Umstand zu vertreten, ist die Verjährungsfrist bedeutungslos.
Sollte sich der "Anspruch" gar auf nicht getätigte SChönheitsreparaturen etc. beim Auszug beziehen, so wäre dies bereits nach 6 Monaten verjährt.

Wichtig ist also, daß der VM erst einmal konkret darlegt, worauf genau er seinen Anspruch auf diese konkrete Summe begründet.

Ralf

Gew_Mieter

Auf jedenfall erstmal was schriftliches zurück! Zur Wahrung deiner Fristen, so zu sagen ein Einspruch gegen die Forderung.

Schreib ihm, dass du nicht bereit bist einen Mietrückstand zu zahlen, wenn er nicht genau belegen kann wie dieser zu Stande kommt. Dann hast du innerhalb der geforderten 8 Tage reagiert und bist erstmal raus.

Den Brief aber mindestens per Einwurf/Einschreiben besser per Einschreiben mit Rückmeldeschein.

Dann wartest was der nette Herr dir dann schreibt. Dann kannnst immer noch schauen ob du das zahlen musst oder eher nicht!

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