Fressbaeckchen
Hallo!
Nachdem es hier vor allem auch um Ausschlußfristen geht, ist es unabdingbar zu wissen, worauf sich die Forderung bezieht. Sie kann ja verjährt sein, wenn es aber z. B. um die Januarmiete 2004 geht, ist sie das nicht. Die Verjährungsfrist beträgt hier 3 Jahre.
Oder aber es geht nicht um die MIETE, sondern um NEBENKOSTEN - hier wäre es dann so, daß du nur zahlen müsstest, wenn der Vermieter regelgerecht abgerechnet hat (auch wieder mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren). Hat der Vermieter NICHT innerhalb der Frist abgerechnet und hat er diesen Umstand zu vertreten, ist die Verjährungsfrist bedeutungslos.
Sollte sich der "Anspruch" gar auf nicht getätigte SChönheitsreparaturen etc. beim Auszug beziehen, so wäre dies bereits nach 6 Monaten verjährt.
Wichtig ist also, daß der VM erst einmal konkret darlegt, worauf genau er seinen Anspruch auf diese konkrete Summe begründet.
Ralf
Gew_Mieter
Auf jedenfall erstmal was schriftliches zurück! Zur Wahrung deiner Fristen, so zu sagen ein Einspruch gegen die Forderung.
Schreib ihm, dass du nicht bereit bist einen Mietrückstand zu zahlen, wenn er nicht genau belegen kann wie dieser zu Stande kommt. Dann hast du innerhalb der geforderten 8 Tage reagiert und bist erstmal raus.
Den Brief aber mindestens per Einwurf/Einschreiben besser per Einschreiben mit Rückmeldeschein.
Dann wartest was der nette Herr dir dann schreibt. Dann kannnst immer noch schauen ob du das zahlen musst oder eher nicht!