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Beim Anbohren der Außenwand eines Balkons für eine 13 cm lange Schraube muss sich ein Wohnungsmieter entweder vorher bei der Hausverwaltung erkundigen, ob dies gefahrlos möglich ist, oder aber er muss beim Bohren besondere Vorsicht walten lassen.<br />
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Beschädigt der Mieter bei Außerachtlassen dieser Sorgfalt durch Anbohren ein hinter 6 cm dicker Wärmedämmung verdeckt im Mauerwerk laufendes Regenfallrohr, so ist ihm leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er haftet deswegen nach § für den entstandenen Schaden.<br />
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OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2002 - 3 U 2609/01