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Mietabtretung ohne Pflichtenübernahme Urteil vom 02.07.2003 Az XII ZR 34/02

Der isolierten Abtretung von Mietzinsansprüchen ohne gleichzeitige Übernahme der Pflichten aus einem Mietvertrag steht weder der Schutzzweck des § 571 BGB aF noch die enge Verknüpfung von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag entgegen.

Die Klägerin klagt auf Miete als Inhaberin eines Miterbaurechtsanteils und übergegangenen Rechten aus dem Mietvertrag. Da nach § 566 Kauf nicht Miete bricht, hat der BGH die Abtretung als wirksam angesehen, da auch komplexe Verhältnisse von § 398 BGB (Abtretung) erfasst wird und dem Mieter kein schutzwürdiges anderweitiges Interesse zusteht, dies zu verhindern. Dies um so mehr, als ihm alle Gegenrechte als Mieter verbleiben. Eine Abtretung ist auch bereits vor Eigentumserwerb von dem alten Eigentümer an den Käufer zulässig.

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