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Im konkreten Fall hatte eine Mieterin den Fahrstuhleinbau als "Luxussanierung" abgelehnt und die Zahlung einer monatlichen "Aufzugsbetriebskostenvorauszahlung" von 46,43 Mark verweigert. Daraufhin klagten die Vermieter auf Unterlassung der Liftbenutzung mit einer Androhung eines Ordnungsgeldes von 500 000 Mark. Das Gericht wies die Klage ab. Mit dem Einbau hätten die Eigentümer unmissverständlich erklärt, den Aufzug als Gemeinschaftsanlage zur Verfügung zu stellen. Möglich sei jedoch eine Mieterhöhung. <br />
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Amtsgericht München, 431 C 1948/2000<br />