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Mieterhöhung / Zustimmung durch den Mieter

Der Vermieter hat das Recht, gemäß § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu) vom Mieter schriftlich die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Sollte der Mieter die Zustimmung nicht erteilen, aber mindestens drei Monate lang den erhöhten Mietzins vorbehaltlos zahlen, so hat der Mieter damit der Mieterhöhung zugestimmt und kann später keine Rückzahlung verlangen. (AG Berlin Schöneberg, Az. 5 C 283/99, aus: GE 22/00, S. 1544)

Hat der Mieter nach der Mieterhöhung seinen Dauerauftrag auf die neue, höhere Miete umgestellt, so ist das als Zustimmung zu werten. (LG Kiel, Az. 1 T 140/92, aus: WM 1993, S. 198; LG München I, Az. 14 S 5662/94, aus: WM 1996, S. 44; AG Solingen, Az. 11C 174/95, aus: WM 1996, S. 279)

Der Mieter darf seine Zustimmung zur Mieterhöhung nicht mit Hinweis auf nötige Reparaturen verzögern. (OLG Frankfurt/Main, Az. 20 Re-Miet 1/96, aus: NZM 1999, S. 795)

Wird die Zustimmung zu einer Mieterhöhung oberhalb der Mietspiegelhöchstgrenze verlangt, ist nicht die gesamte Mieterhöhung unwirksam, sondern nur der Erhöhungsbetrag oberhalb der Mietspiegelhöchstgrenze. Um wie viel die Miete tatsächlich steigen darf, ist nach dem Mietspiegel zu ermitteln. (BGH, Az. VIII ZR 52/03, aus: WM 2004, S. 93)
Stichwörter: mieter + mieterhöhung + zustimmung

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