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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
lmmobilienerwerb bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Wie bei einem Ehevertrag sind auch bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft die Folgen einer Vereinbarung für den Fall des Scheiterns der Beziehung genau zu bedenken. Im zu entscheidenden Fall erwarben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz. Sie schlossen durch eine Vereinbarung das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus.

Der Bundesgerichtshof sah angesichts dieser eindeutigen Regelung rechtlich keine Möglichkeit, beim Scheitern der Lebensgemeinschaft hinsichtlich der gemeinsamen Immobilie über die Auflösung der Rechtsgemeinschaft zu entscheiden. Wen die Vereinbarung beim Scheitern der Lebensgemeinschaft schützen würde, weil er in der Folge im gemeinsamen Haus verbleiben wollte, war bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar. Wenn aber beide Parteien ein solches vertragliches Risiko eingegangen sind, können sie sich später nicht auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Hinweis: Den Parteien bleibt in derartigen Fällen nichts anderes übrig, als sich über die Eigentumsübernahme oder das Nutzungsrecht und die entsprechenden Ausgleichszahlungen einvernehmlich zu einigen.

Urteil des BGH vom 06.10.2003
II ZR 63/02
MDR 2004, 154

1 Kommentar zu „lmmobilienerwerb bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft”

Gast Experte!

BGH: Grundsatzentscheidung zur Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen


Ein Mieter darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten auch tatsächlich zur Deckung der anfallenden Betriebskosten ausreichen.

Der Fall: In einem Wohnraummietvertrag war eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 100 Euro vereinbart worden. Bei der ersten jährlichen Betriebskostenabrechnung musste der Mieter 1500 Euro Nachzahlung leisten. Er fühlte sich vom Vermieter über die tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht, verweigerte die Nachzahlung und kündigte.

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof ging zunächst von der Grundüberlegung aus, dass die Vereinbarung einer monatlichen Vorauszahlung zwar üblich, aber überhaupt nicht zwingend sei. Die Vorausentrichtung eines gewissen monatlichen Betrags führt lediglich dazu, dass der Vermieter die umlegbaren Kosten nicht bis zu einem Jahr verauslagen muss und die Zahlungen des Mieters bei der jährlichen Endabrechnung in Abzug zu bringen sind. Daher kann der Vermieter grundsätzlich nicht auf die von ihm veranschlagte Pauschale festgelegt werden. Die Karlsruher Richter zeigten allerdings die Grenze dort auf, wo der Vermieter versucht, einen Mieter wissentlich mit absichtlich niedrig angesetzten Nebenkostenvorauszahlungen zu ködern.

Urteil des BGH vom 11.02.2004
VIII ZR 195/03
Pressemitteilung des BGH

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