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BGH: Grundsatzentscheidung zur Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen
Ein Mieter darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten auch tatsächlich zur Deckung der anfallenden Betriebskosten ausreichen.
Der Fall: In einem Wohnraummietvertrag war eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 100 Euro vereinbart worden. Bei der ersten jährlichen Betriebskostenabrechnung musste der Mieter 1500 Euro Nachzahlung leisten. Er fühlte sich vom Vermieter über die tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht, verweigerte die Nachzahlung und kündigte.
Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof ging zunächst von der Grundüberlegung aus, dass die Vereinbarung einer monatlichen Vorauszahlung zwar üblich, aber überhaupt nicht zwingend sei. Die Vorausentrichtung eines gewissen monatlichen Betrags führt lediglich dazu, dass der Vermieter die umlegbaren Kosten nicht bis zu einem Jahr verauslagen muss und die Zahlungen des Mieters bei der jährlichen Endabrechnung in Abzug zu bringen sind. Daher kann der Vermieter grundsätzlich nicht auf die von ihm veranschlagte Pauschale festgelegt werden. Die Karlsruher Richter zeigten allerdings die Grenze dort auf, wo der Vermieter versucht, einen Mieter wissentlich mit absichtlich niedrig angesetzten Nebenkostenvorauszahlungen zu ködern.
Urteil des BGH vom 11.02.2004
VIII ZR 195/03
Pressemitteilung des BGH