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Keine ordnungsgemäße Rückgabe bei zurückbehaltenem Schlüssel
Hält der Mieter einen oder mehrere Schlüssel der bereits übergebenen Wohnung zurück, liegt keine vollständige Besitzübertragung vor mit der Folge, dass der Vermieter für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Das Kammergericht Berlin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es dabei unerheblich ist, ob sich der ehemalige Mieter mit dem Schlüssel überhaupt noch Zugang zu der Wohnung verschaffen wollte.
Hinweis: Hat der Mieter einen oder mehrere Schlüssel verloren, sollte er den Vermieter unbedingt darauf hinweisen und ausdrücklich erklären, keinen Besitz an der Wohnung mehr ausüben zu wollen. Dies reicht aus, um eventuelle Zahlungsansprüche des Vermieters abzuwenden.
Beschluss des KG Berlin vom 24.01.2002
8 W 407/01
KGR Berlin 2002, 109