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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Basiert das Mieterhöhungsverlangen auf einer falschen Ausgangsmiete, so ist die gesamte Mieterhöhung unwirksam. Begründung: Für den Mieter war der Erhöhungsbetrag aufgrund einer falschen Ausgangsmiete und in der Berechnung widersprüchlicher Zahlen nicht nachvollziehbar und auch konnte nicht zweifelsfrei nachgerechnet werden. (LG Berlin, Az. 65 S 210/99, aus: MM 4/00, S. 37) <br />
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Ein Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttomiete, das auf den Mietspiegel mit Nettokaltmieten Bezug nimmt, ist nicht deshalb unwirksam, weil die konkreten Betriebskosten zu den Mietspiegelwerten addiert wurden. (LG Berlin, Az. 62 S 282/99, aus: MM 12/00, S. 43) <br />
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Ist in der Mieterhöhung die Wohnfläche mit 85 m² angegeben, obwohl sie nur 84,05 m² beträgt, so bleibt wegen der unerheblichen Differenz die Mieterhöhung wirksam. (LG Mannheim, Az. 4 S 72/02, aus: NZM 2003, S. 393)<br />
Stichwörter: falsch + mieterhöhung

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