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Untervermietung: Jemanden einfach in die Wohnung mit einziehen zu lassen, kann Ärger bis hin zur Kündigung bringen. Wer einen Teil der Wohnung untervermieten möchte, sollte deshalb vorher unser Merkblatt Nr. 15 "Untermiete und Aufnahme Dritter in die Mietwohnung" lesen.
Untervermietung - Abvermietung: Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung von zwei Räumen der Wohnung liegt vor, wenn der Mieter sich dadurch als Sozialhilfeempfänger finanziell entlasten möchte, um die Wohnung halten zu können. Dem stehen Bemühungen des Vermieters, dem Mieter kostengünstigeren Ersatzwohnraum anzubieten, nicht entgegen (LG Hamburg 334 T 37/01, Beschluss vom 16.7.2002). Wird die für eine Familiengründung gemietete Wohnung durch den Auszug der Lebenspartnerin zu groß, so kann der Mieter die Erlaubnis zur Abvermietung eines Teils der Räume verlangen (LG Hamburg