fin
Normalerweise ist es üblich, dass man eine Vorauszahlung für Heizungkosten und eine Vorauszahlung für alle übrigen Nebenkosten zahlt.
Damit bekäme man dann 2 Abrechnungen. Manche Vermieter rechnen auch alles in einer ab.
Die Regelung Ihrer Vermieterin ist etwas kompliziert. Obs so rechtens ist, kann ich leider nicht sagen, aber hört sich auch nicht unrechtens an.
Der Nachteil bei Ihnen wäre nur, dass Sie bei der Abrechnung die Posten ohne Vorauszahlung eben ganz bezahlen müssen ohne ein Guthaben für diese Posten zu haben, mit denen man abrechnen könnte.
Sie haben als Mieter aber immer die Möglichkeit eine Vorauszahlung auch für übrige Nebenkosten von Ihnen aus zu leisten, damit Sie keine hohen Nachzahlungen am Ende haben. Dies können Sie Ihrer Vermieterin vorschlagen.
lilabanane
Danke erstmal für die schnelle Rekation!
Ich bin halt der Meinung, daß unsere Vermieterin uns bei Vertragsabschluß quasi in die Irre geführt hat. Eben dadurch, daß sie den Anschein erweckt hat, daß wir nur für die von ihr aufgeführten Positionen zu zahlen hätten. Ich frage mich ja auch, warum sie eben nicht nur eine Summe als monatliche Vorauszahlung eingesetzt hat, sondern sich noch die Mühe gemacht hat, die Vorauszahlung aufzuschlüsseln.
Die Abrechnungen für die warmen und kalten Betriebskosten sind von ihr übrigens getrennt erfolgt, da es einerseits jeweils unterschiedliche Abrechnungszeiträume gibt, und andererseits die warmen BK über eine Abrechnungsfirma laufen.
Habe ich da jetzt eigentlich nichts gegen in der Hand, daß sie uns eine zu geringe Vorauszahlung vorgetäuscht hat? Sie meinte auch mal, daß sie diese Abrechnung schon seit ewigen Zeiten so macht, und daß sich noch niemand beschwert hat. Okay, kann ja sein. Aber das Mietrecht unterliegt ja auch ständigen Änderungen.
Rano
Ein Gericht gab -knurrend- einem VM Recht, der eine Wohnung völlig ohne Betriebskostenvorauszahlung vermietet hat. Dadurch erschien dem (wohl nicht ganz hellen) Mieter die Wohnung natürlich zunächst sehr günstig, er mietete die Wohnung und das Dicke Ende kam dann mit der Abrechnung.
Erst nach[/b:c181e] der ersten Abrechnung muss dann spätestens $556 BGB gelten, wonach die BK-Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden dürfen.
fin's Tip habe ich noch hinzuzufügen:
§560 BGB (4) Sind BK-Vorauszahlungen vereinbart worden, so ist kann jede[/b:c181e] Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform[/b:c181e] eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Dies sollte einer selbstgewählten, erhöhten Vorauszahlung also Deinerseits vorausgehen
Gruß
Ralph