Bladder 13.04.2011 07:42
Ein Mieterhöhungsverlangen muss in Textform und mit Begründung dem Mieter übermittelt werden.
Mündlich ist es unwirksam.
bonselmeier 13.04.2011 07:51
Hallo Bladder,
die Mieterhöhung wurde schriftl. mit der Begründung, dass in den letzten 11 Jahren keine Mieterhöhung stattgefunden hat und das die allgmeinen Kosten gestiegen sind, mitgeteilt.
Viele Grüße
Bonselmeier
Berthelstal 13.04.2011 08:23
Aus"Mietrechtslexikon.de"
Der Vermieter kann vom Mieter die Zustimmung zu einer >>>Mieterhöhung bis hin zur örtlichen Vergleichsmiete verlangen ( § 558 Abs 1 BGB) (Höchstgrenze).
Durch die Mieterhöhungen darf sich aber die Gesamtmiete innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen. Dies bezeichnet man im Mietrecht als "Kappungsgrenze", da alle darüber hinausgehenden Mieterhöhungen "gekappt" werden. Es ist dabei egal, ob es sich um eine Nettokaltmiete, eine Bruttomiete oder Warmmiete handelt. Das gilt auch dann, wenn die erhöhte Miete noch unterhalb der Vergleichsmiete liegt, auf deren Betrag der Vermieter eigentlich erhöhen könnte.
Balkonexperte 13.04.2011 11:31
Quasi von heute auf morgen ist überhaupt keine Mieterhöhung möglich. Der Vermieter muss Fristen einhalten. Welche das sind können Sie hier nachlesen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieterhoe/kap3.htm