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Mietermodernisierung

Der Vermieter darf dem Mieter nicht willkürlich verbieten, in der Wohnung Einrichtungen zu schaffen, die dem Mieter die Haushaltsführung wesentlich erleichtert und das Leben in der Mietwohnung erheblich angenehmer gestaltet. (BGH, aus: ZMR 1964, S. 33 8)

Hat die Wohnung kein Bad und möchte der Mieter auf eigene Kosten ein Bad einbauen lassen, darf der Vermieter ihm die Zustimmung nicht versagen. (AG Hamburg, Az. 40a C 1309/94, aus: WM 1996, S. 29)

Möchte der Mieter auf eigene Kosten an Stelle der Kohleöfen eine Gas-Etagenheizung einbauen lassen, darf der Vermieter diese Modernisierung nicht verweigern, kann allerdings verlangen, rechtzeitig und ausführlich über den Umfang der Baumaßnahmen informiert zu werden. (LG Berlin, Az. 63 S 119/01, aus: GE 2002, S. 533)

Eine Genehmigung kann verweigert werden, wenn eine Verschlechterung der Wohnung oder eine Beeinträchtigung der Bausubstanz zu befürchten ist. (LG Berlin, Az. 62 S 345/94, aus: GE 1995, S. 109)

Hat ein Vermieter seinem Mieter eine bauliche Veränderung in der Mietwohnung genehmigt, bleibt nach einen Verkauf des Mietshauses auch der neue Vermieter an die Genehmigung gebunden. Unabhängig davon ist der Mieter nur zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet, wenn der Vermieter ein nachvollziehbares Interesse geltend machen kann und mit der Genehmigung ausdrücklich ein entsprechender Vorbehalt geltend gemacht wurde. (LG Berlin, Az. 63 S 240/98, aus: GE 5/99, S. 316)

Hat der Mieter mit Genehmigung des Vermieters Einbauten in der Wohnung durchgeführt, muss er sie beim Auszug wieder entfernen. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 127/89, aus: ZMR 1990, S. 218; OLG Hamburg, Az. 4 U 118/89, aus: ZMR 1990, S. 341; LG Berlin, Az. 67 S 559/00, aus: GE 2001, S. 1604) Zum Beispiel: Fußbodenbelag, Teppichboden, Holzregale und -verkleidungen, Küchenspüle, Einbauküche, transportable Duschkabine, Styropor-Platten an der Decke. Allerdings hat der Vermieter kein Recht, als Sicherheit für den späteren Rückbau einen Vorschuss vom Mieter zu verlangen. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 19 C 39/01, aus: GE 2001, S. 374)

Handelt es sich um erhebliche bauliche Veränderungen an der Mietsache, so braucht der Mieter bei Auszug und Rückgabe der Mietwohnung den alten Zustand nicht wieder herstellen. Nur wenn der Vermieter bei der Genehmigung einen Entfernungsvorbehalt erklärt hat, muss der alte Zustand wieder hergestellt werden. (LG Münster, Az. 8 S 260/98, aus: WM 9/99, S. 515) Hier: Einbau eines Isolierglasfensters.

Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Duldung von Modernisierungsarbeiten in der Wohnung, wenn er vom Vermieter eine Vereinbarung verlangt, wonach der Vermieter auf sein Recht zum Rückbau bei Auszug des Mieters verzichten soll und bei einem Auszug vor Ablauf von 10 Jahren dem Mieter die Modernisierung zum Zeitwert ersetzen soll. (AG Potsdam, Az. 26 C 354/99, aus: WM 4/00, S. 179)

Der Einbau einer aus Holzbrettern bestehenden Zwischendecke im Korridor der Wohnung stellt keine bauliche Veränderung der Mietsache dar und bedarf keiner Genehmigung des Vermieters. Allerdings kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Abbau und Wiederherstellung des alten Zustandes verlangen. (LG Berlin, Az. 65 S 503/00, aus: MM 11/01, S. 33)
Stichwörter: mietermodernisierung

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