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dmb) Ob ein Mieter den zum Haus gehörenden Garten nutzen darf oder nicht, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt nur bei Einfamilienhäusern der Grundsatz, dass der Garten als mitvermietet gilt, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist (OLG Köln 19 U 132/93).
Mit der Nutzung des Gartens ist in der Regel auch das Recht und die Pflicht zur Gartenpflege verbunden: Ohne spezielle Absprachen sind mit Gartenarbeiten nur einfache Arbeiten wie Rasen mähen oder Umgraben von Beeten gemeint, nicht das Beschneiden der Bäume und Büsche oder das Vertikutieren des Rasens (LG Siegen 3 S 211/90; LG Detmold 2 S 180/88; LG Wuppertal 16 S 54/97). Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zur sorgfältigen Pflege des mitvermieteten Gartens einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen verpflichtet ist, heißt das nicht, dass der Vermieter ein konkretes Weisungsrecht hat, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind (LG Köln 12 S 185/94). Insbesondere hat der Vermieter nicht das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, welche Pflanzen einzusetzen und zu entfernen sind, an welchen Stellen Unkraut zu jäten ist und in welchen Zeitabständen der Rasen gemäht werden muss. Kurz: Der Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen, wie er möchte (OLG Köln 11 U 242/93).
Wer den Garten gemietet und Gartenarbeiten übernommen hat, ist außerdem berechtigt, das Obst zu ernten (AG Leverkusen 28 C 277/93); er darf in seinem Garten einen kleinen Teich anlegen, genauso wie eine Gemüsebeet oder einen Komposthaufen (LG Lübeck 14 S 61/92; LG Regensburg S 320/83).
In Mehrfamilienhäusern, in denen der Vermieter oder der Hausmeister häufig für die Gartenpflege zuständig ist, gilt: Die Kosten für die Gartenpflege können bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses verteilt werden.