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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Mietmangel: Schadenersatzanspruch nur, wenn Mängel im Abnahmeprotokoll stehen

Nimmt der Vermieter die Räume bei Mietende vorbehaltlos ab, kann er sich im Nachhinein nicht auf bestehende Mängel berufen, die er bei der Abnahme hätte wahrnehmen können.

Mit dieser Entscheidung wies das Kammergericht (KG) die Klage eines Vermieters gegen den früheren Mieter auf Schadenersatz zurück. Bei der Objektbegehung wurden keine Mängel erwähnt. Eine Woche später fand ein weiterer Abnahmetermin statt, in dem die Schlüssel übergeben wurden. Ein Abnahmeprotokoll sollte von der Hausverwaltung noch erstellt werden. Auch hier wurde kein Mangel erwähnt. Die Hausverwaltung hatte den Mieter lediglich in der Vorkorrespondenz aufgefordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen.

Das KG machte deutlich, dass der Vermieter die Räume "ohne Wenn und Aber" abnehme, wenn er sich die Beseitigung vorhandener Mängel im Übergabeprotokoll nicht vorbehalte. Dies sei ein "negatives Schuldanerkenntnis". Es komme nicht darauf an, warum der Vermieter den Mangel nicht angesprochen habe. Diese Grundsätze gelten nach zutreffender Ansicht des KG nicht nur, wenn die Parteien über die Abnahme der Räume ein Übergabeprotokoll gefertigt haben, sondern auch, wenn es nicht zur Erstellung eines Übergabeprotokolls gekommen ist. Den Hinweis des Vermieters, es habe noch ein Abnahmeprotokoll erstellt werden sollen, ließ das KG als Vorbehalt nicht ausreichen. Ohne nähere Abreden bezüglich des Inhalts könne das Abnahmeprotokoll nur so verstanden werden, dass es lediglich zu Beweiszwecken für besprochene oder nicht vorhandene Mängel hergestellt werden solle (KG, 8 U 371/01).

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