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Verfahrensart für gewerkschaftlichen Unterlassungsantrag
Verfahrensart für gewerkschaftlichen Unterlassungsantrag
Die Arbeitgeberin hat für ihr Handelsunternehmen mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen Firmentarifverträge vereinbart. Das Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben, darunter einem Gemeinschaftsbetrieb, den es zusammen mit zwei Tochtergesellschaften führt. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten verhandelte die Arbeitgeberin zunächst mit der Gewerkschaft über eine Kürzung tarifvertraglicher Leistungen. Nachdem diese Verhandlungen erfolglos geblieben waren, schlossen die Arbeitgeberinnen entsprechende Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs. Daraufhin hat die Gewerkschaft ein Beschlußverfahren eingeleitet unter anderem mit dem Ziel, den Arbeitgeberinnen die Durchführung dieser und den Abschluß weiterer Betriebsvereinbarungen wegen Tarifwidrigkeit zu untersagen. Die Arbeitgeberinnen sowie der Gesamtbetriebsrat und der Betriebsrat haben verlangt, über diese Anträge im Urteilsverfahren zu entscheiden.
Die Vorinstanzen haben das Beschlußverfahren für zutreffend erachtet. Die dagegen gerichteten weiteren sofortigen Beschwerden der Arbeitgeberinnen und der Betriebsräte hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen.
Der Unterlassungsantrag einer Gewerkschaft, der sich gegen die Durchführung oder den Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen richtet, ist im Beschlußverfahren geltend zu machen. Er betrifft eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit. Gegenstand der Entscheidung ist, ob die Betriebsparteien von ihrer Regelungsbefugnis nach dem Betriebsverfassungsgesetz in zulässiger Weise Gebrauch machen und der Arbeitgeber deshalb im Verhältnis zum Betriebsrat zur Durchführung der Vereinbarung verpflichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Unterlassungsanspruch nicht auf das Betriebsverfassungsgesetz, sondern auf eine zivilrechtliche Grundlage gestützt wird.
BAG Beschluß vom 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 -
Vorinstanz: LAG Nürnberg Beschluß vom 13. April 2000 - 6 Ta 80/00 -