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Mietminderung bei Flächenabweichungen - Maßstab der tatsächlichen Differenz
Weicht die vereinbarte von der tatsächlich vorhandenen Mietflächen um deutlich mehr als die Toleranzgrenze von 10 Prozent ab, so erstreckt sich die kraft Gesetzes eintretende Mietminderung auf den vollen Umfang der Flächendifferenz. Dabei ist es ohne Belang, ob der tatsächliche Mietgebrauch beeinträchtigt ist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.2001, AZ 17 U 176/00, NZM 2002, S. 218