Bladder 17.01.2011 05:41
Wenn die Beeinträchtigungen/Wohnungsmängel so groß sind, haben Sie nach § 536 BGB ein Recht auf Mietminderung.
Die Minderung berechnet sich nach der Größe der Beeinträchtigung des Wohnwertes. Sie beginnt mit der Meldung an den Vermieter und endet mit der Beseitigung des Mangels.
Da es sich immer um individuelle Vorgänge handelt, gibt es auch keine einheitliche Rechtsprechung. Im Netz kann man sich über die Größenordnung und entsprechende Urteile informieren. Suchwort "Mietminderung"!
Nach Ihrer Schilderung kann man, ganz vorsichtig geschätzt, von vielleicht bis 80% ausgehen. Aber aus der Ferne ist es eben fast unmöglich genaueres zu sagen.
Möglich ist auch eine Unbewohnbarkeit für eine gewisse Zeit. Hier hätte der Vermieter eine Ersatzwohnung zu stellen oder die Kosten für eine andere Unterbringung. Im Normalfall übernimmt hier die Gebäudeversicherung die Kosten.
Besser ist für Sie der Weg zu einem Mieterverein oder zu einem Fachanwalt.