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Iglesias hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich bitte um die Hilfe beim folgenden Sachverhalt.

Mein Vertrag beinhaltet unwirksame Klausel sowohl zu Schönheitsreparaturen als auch zu Abgeltungsklausel. Ich wohne in meiner Wohnung 8 Jahren und will ausziehen.
Jedoch haben einige Tapeten ausser Haufen Abnutzungspuren auch Schäden (an paar Stellen von Kindern abgerissen).
Unabhängig davon, ob PHV es bezahlen könnte , wäre der Schadenanspruch des Vermieters zulässig? Hier sehe 2 wiedersprüchlichen Sachen
1) Laut BGH ist es angemessen, jede 5 Jahren neu zu tapezieren, da der Vermieter es auf mich unwirksam abgewälzt hat, muss er dies selber tun und kann von mir bereits jetzt dazu verdonnert werden, auch kurz vorm Auszug (klar er wird es nicht machen und mir ist es jetzt egal). Somit muss es ohne hin die alten Tapeten abreissen und neu tapezieren un die extra Schäden verursachen keine Zusatztkosten. Im ählichen Fall wurde in diese Richtung bereits entschieden http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/8_9713.htm obwohl der Mieter die Tapeten ganz abgerissen hat.
2) Es gibt Lebensdauertabelle (habe jetzt nur welche für die Schweiz gefunden) http://www.mieterverband.ch/1652.0.html und die Tapeten da 10 Jahre. In dem Falle müsste ich bei der "neu für alt" Regelung ca 20% bezahlen.

Welche Ansicht ist euer Meinung nach die richtige?

Danke und Grüsse

3 Kommentare zu „Mietrecht bei Schäden”

forsetis Experte! 24.03.2014 16:30

Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts zu den Schönheitsreparaturen ist eine Antwort nicht möglich.

Und eine Tabelle über die Lebensdauer von Tapeten gibt es im deutschen Mietrecht nicht.

Iglesias 25.03.2014 10:34

"Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der
Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen."

Bei normaler Benutzung sind die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre,
für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen
-----------

Alleine wegen

und alleine " in neutralen Farbtönen" reicht aus, um die ganze Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam zu machen
siehe http://www.mieterschutz-hamburg.de/a...IIIZR16608.pdf

http://www.ra-zehnter.de/BGH-VIII-ZR-344-08.pdf
http://www.ra-zehnter.de/BGH-VIII-ZR-224-07.pdf

Abgeltungsklausel kann nur dann wirksam sein, wenn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Miter wirksma ist, ist nicht der Fall. Aber die ist wegen starren % ohne Berücksichtigung des Zustands der Wohnung bei mir isoliert gesehen auch unwirksam.

Meine Frage wäre eher, sollte die Haftplicht nicht zahlen wollen, wie wird dann "alt für neu" berechnet?
Sie müssen eine Nutzungsdauer von Tapeten generell ermitteln (in meinem Fall Raufasertapeten), dafür müssen schon Erfahrungswerte existieren. In der Baumarkt wurde mir gesagt, dass bei der Raufsertapeten, so wie ich die haben, von Lebensdauer von 4-7 Jahre auszugehen ist

JaninaRabold aktiver Benutzer 02.04.2014 12:14

???????Nutzungsdauer für Tapeten??????
In deinem Fall kann die das reichlich egal sein. Wenn die Klausel wirklich unwirksam ist, (und das ist sie, da starre Fristen ect.) dann hat der Vermieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu bewahren. Das ist nicht Sache des Mieters.

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