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verdienst- und Entlohnung Betriebsverfassungsrecht - Zulagen Mitbestimmung
15.5.2001 1 ABR 39/00 Mitbestimmung bei Prämienlohn 1. Eine Leistungsprämie, bei der allein die in einem Beurteilungszeitraum von drei Monaten erbrachte Leistung die Höhe der Vergütung in den folgenden zwölf Monaten bestimmt, ist kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. 2. Die Einigungsstelle kann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht ohne dessen Zustimmung erweitern. Prämienlohn, Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, Erweiterung gesetzlicher Mitbestimmungsrechte durch die Einigungsstelle BetrVG § 76 Abs. 5 und Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11, § 87 Abs. 2 ArbGG § 98
Aktenzeichen: 1ABR39/00 Paragraphen: BetrVG§76 BetrVG§87 ArbGG§98 Datum: 2001-05-15