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Das Mietrecht wird jetzt formal vereinfacht: Die bisher in zahlreiche Gesetze "verstreuten" mietrechtlichen Regelungen werden nun im Bürgerlichen Gesetzbuch zentral zusammengefasst. Die einzelnen Paragraphen werden kürzer werden als bisher, die Sprache wird moderner, und überholte Regelungen werden ersatzlos gestrichen. <br />
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Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen: <br />
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Kündigungsfrist:<br />
Mieter sollen zukünftig unbefristete Mietverträge unabhängig von der Wohndauer mit einer Drei-Monatsfrist kündigen können. <br />
Für Vermieter bleibt es wie bisher bei gestaffelten Fristen. Bei einer Wohndauer des Mieters von über zehn Jahren verkürzt sich die Kündigungsfrist von zwölf auf neun Monate. <br />
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Nebenkostenabrechnung:<br />
Der bisher nur für Sozialwohnungen geltende Grundsatz, dass Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode ihren Mietern die Nebenkostenabrechnung zugeschickt haben müssen und bei späteren Abrechnungen keine Nachforderungen mehr stellen können, gilt künftig für alle Mietverhältnisse. <br />
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Mieterhöhung:<br />
Das neue Mietrecht sieht vor, dass Mietspiegel bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete Vorrang vor allen anderen Begründungsmitteln haben. Gibt es vor Ort einen qualifizierten, d. h. nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten erstellten Mietspiegel, muss die Mieterhöhung hiermit begründet werden. <br />
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Senkung der Kappungsgrenze:<br />
Die Kappungsgrenze, d. h. die prozentuale Grenze für Mieterhöhungen, sinkt nach den Änderungen von 30 auf 20 Prozent. Obergrenze bleibt aber die ortsübliche Vergleichsmiete.<br />
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Index- und Staffelmiete:<br />
Index- und Staffelmietverträge sollen in Zukunft zeitlich unbeschränkt zulässig sein. Bei der Staffelmiete soll dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden, bei der Indexmiete soll der Mietpreis auf einen allseits bekannten Preisindex (Lebenshaltungskostenindex)beschränkt werden.<br />
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Eintrittsrecht des Partners in den Mietvertrag:<br />
Stirbt derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, kann sein Ehegatte nach dem geltenden Gesetz in den Mietvertrag eintreten. Lebt der Verstorbene in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, kann sein Lebensgefährte nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls in den Mietvertrag eintreten. Nach dem neuen Mietrecht könnte auch der Lebensgefährte einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in das Mietverhältnis eintreten. <br />
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Barrierefreier Umbau:<br />
Behinderte Mieter haben Anspruch auf Duldung eines behindertengerechten Umbaus der Wohnung, auf eigene Kosten, und - soweit gefordert - gegen Zahlung einer zusätzlichen Sicherheit an den Vermieter und mit Rückbau-Verpflichtung.<br />
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Quelle: DMB
Stichwörter: mietrechtsreform + Änderungen

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