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Haben Sie mit Ihrem Mieter eine Staffelmiete vereinbart, sollten Sie die im Auge behalten. Schließlich geht es um Ihr Geld, das Sie schlimmstenfalls für immer verlieren.<br />
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Einem Münchner Vermieter erging es so. Schon seit 2 ½ Jahren galt eine neue, höhere Mietstaffel, ohne dass er es bemerkte. Sein Mieter freute sich: Er zahlte einfach die alte, niedrigere Miete weiter.<br />
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Als dem Vermieter nach 2 ½ Jahren auffiel, dass der Mieter ihm bereits viel mehr überweisen müsste, war es zu spät: Das Gericht legte ihm die lange Wartezeit als Verzicht auf die Erhöhung aus (LG München I, Urteil v. 17.4.2002 14 S 17240/01, WM 2002, S. 517).<br />
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Vorsicht: Buchen Sie nicht ab, verzichten Sie auf die Erhöhung!<br />
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Das Gericht sah es so: Der Vermieter hätte von seiner Einzugsermächtigung Gebrauch machen und die höhere Miete einfach abbuchen können.<br />
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Weil er dies nicht tat, durfte der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter auf seine Mieterhöhung verzichtete<br />
Quelle:Steuernetz.de