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Betretungsrecht für Gutachter
Auch wenn ein Wohnungseigentümer nicht Partei eines Zivilprozesses ist, muß er in Ausführung eines gerichtlichen Beweisbeschlusse das Betreten seines Sondereigentums durch den Gutachter dulden.
Hans.OLG, Beschluß vom 14.09.2001, Aktenzeichen: 2 Wx 82/01, ZMR 2002, S.71.