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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Auch ein Mieter kann klagen <br />
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Nicht nur der Vermieter hat einen Anspruch auf Einhaltung der Hausordnung, sondern auch jeder Mieter kann gegenüber seinen Nachbarn darauf drängen. Kümmert sich der Eigentümer um nichts, kann direkt gegen die Nachbarn auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld (z.B. bei gesundheitlichen Störungen durch Lärm) geklagt werden.<br />
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(AG Kassel: 451 C 480/95 - 05/96)<br />
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Auch Sie können fristlos kündigen <br />
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Unhaltbare Zustände, sind Ihre vier Wände eine Zumutung? Nach dem neuen Mietrecht können auch Mieter ihre Wohnung in diesen Fällen fristlos kündigen:<br />
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Wegen schwere Mängel kann die Wohnung nicht vertragsgemäß genutzt <br />
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werden.<br />
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Es drohen gefahren für die Gesundheit des Mieters (z.B. feuchte Wohnung).<br />
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Der Vermieter stört den Hausfrieden unzumutbar massiv. <br />
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Die fristlose Kündigung des Mieters muss schriftlich unter genauer Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (Am besten per Übergabeeinschreiben mit Rückschein). Eine sogenannte "fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs" ist <br />
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möglich bei:<br />
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Einem dauerhaften Ausfall der Heizung während des Winters.<br />
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Schimmelpilzbefall in der Wohnung.<br />
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Gravierenden Störungen durch Lärm. <br />
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Rache unter Mietern ist nicht erlaubt<br />
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Fühlt sich ein Mieter durch lärmende Nachbarn gestört, z.B. durch laute Musik, kann er die Miete kürzen und so den Vermieter zum Handeln zwingen oder den Nachbarn direkt verklagen. "Rache durch Gegenlärm" ist jedoch verboten.<br />
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(AG Hamburg: 47 C 1789/9 - 11/95)<br />
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Themenbezogen <br />
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Betriebskosten 1<br />
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Bei einem gemischt genutzten Gebäude dürfen die Wohnraummieter nicht mit Betriebskosten belastet werden, die durch die gewerbliche Nutzung entstehen <br />
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(AG Düren: 45 C 353/00 WM 2001, 46).<br />
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Betriebskosten 2<br />
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Ein Mieter kann die Zahlung nachberechneter Betriebskosten verweigern, wenn der Vermieter sich weigert, die Nebenkostenabrechnung am Ort der Wohnung einsehen zu lassen und statt dessen Kopien zum “überhöhten Preis <br />
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von einer DM pro Seite” anbietet <br />
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(AG Langenfeld: 23 C 547/95).<br />
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Gaststätte in der Nähe<br />
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Lärm (Gaststätte): Übermäßige Lärmbelästigung durch Wort- und Klopfgeräusche aus einer Gaststätte berechtigen zu 11% Mietminderung. <br />
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(LG Köln: 12 S 127/86)<br />
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Grillen 1<br />
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Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren <br />
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(AG Bonn: 6 C 545/96).<br />
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Grillen 2<br />
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Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt, ist dies eine erhebliche Belästigung und verstößt gegen die Vorschrift des Landesimmissionsschutzgesetzes. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden <br />
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(OLG Düsseldorf: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).<br />
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Heizung - Mietminderung <br />
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Klopfgeräusche der Heizung stellen einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar. <br />
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(LG Münster: 8 S 167/00 WM 2000, 691)<br />
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Kabel/Parabolantenne 1<br />
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Ausländische Mieter haben ein berechtigtes Interesse an der Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen. Das Informationsbedürfnis geht jedoch nicht so weit, dass ihnen ermöglicht werden muss, schlechthin jedes mittels Parabolantenne verfügbare Programm zu empfangen, wenn über andere Quellen unter Umständen verbunden mit Zusatzkosten eine ausreichende Programmauswahl gewährleistet ist (LG Köln: 10 S 314/00 WM 2001, 235).<br />
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Kabel/Parabolantenne 2 <br />
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Ist bereits ein Kabelanschluss vorhanden, kann der Mieter mit der Begründung, über Satellit könne er noch mehr Programme empfangen, nicht die Erlaubnis für eine Parabolantenne verlangen (OLG Naumburg: 4 U 110/93, WM 94, 17).<br />
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Kabel/Parabolantenne 3 <br />
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Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne errichtet und lässt der Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen, kann der Vermieter den Abbau der Parabolantenne verlangen (LG Gera: 1 S 117/94, WM 94, 523).<br />
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Kinder 1<br />
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Kinderlärm rechtfertigt keine (fristlose) Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Vermieter und Mitmieter müssen Lärmbeeinträchtigungen tolerieren soweit sie sich bei vernünftiger Betrachtung als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens darstellen <br />
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(LG Bad Kreuznach: 1 S 21/01).<br />
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Kinder 2<br />
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Eltern müssen darauf achten, dass Kinder die allgemeinen Ruhezeiten und die Hausordnung beherzigen <br />
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(LG Hamburg: 11 S 246/82, WM 83, 27).<br />
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Kinder 3<br />
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Die normalen, von Kindern und dem Alter entsprechenden Wohngeräusche wie z.B. Babygeschrei, Türenschlagen, oder lautes Lachen gelten nicht als Wohnungsmangel. Es ist deshalb nicht erlaubt, die Miete zu kürzen.<br />
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(AG Trier: 5 C 194/00 - 5/01)<br />
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(Anmerkung: Auch hier sollten aber die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden)<br />
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Tierhaltung 1 <br />
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Enthält der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Das geht nicht. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten <br />
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(BGH: VIII ZR 10/92, WM 93, 109).<br />
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Tierhaltung 2 <br />
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Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieterinnen sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der Vermieterinnen angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohnerinnen ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu. <br />
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(AG Bochum: 45 C 29/97)<br />
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Untervermietung<br />
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Wer ohne Erlaubnis seines Vermieters seine Wohnung untervermietet riskiert die Kündigung. Versäumt der Vermieter jedoch vor dem Rauswurf zunächst mal eine Abmahnung auszusprechen, ist seine Kündigung unwirksam.<br />
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(AG Köln: 208 C 116/00-6/01)<br />
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Stichwörter: mieturteile

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