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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kein Einblick in anonyme Anzeige
Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt nicht verlangen, Akteneinsicht in eine anonyme Anzeige zu erhalten.

Der Fall: Der Kläger bezog vom Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe. Während des Leistungsbezuges ging dort eine anonyme Anzeige ein, die ihn der Schwarzarbeit bezichtigte. Das Arbeitsamt überprüfte die Angelegenheit und hörte den Kläger zu dem Vorwurf an. Dieser räumte ein, zwei Mal auf Wochenmärkten private Kleidung und Gebrauchsgegenstände verkauft zu haben. Darüber hinaus sei er nicht tätig geworden. Das Arbeitsamt verfolgte die Sache nicht weiter, weil es den Vorwurf für nicht nachweisbar hielt. Dennoch begehrt der Kläger Einsicht in die dem Arbeitsamt vorliegende Anzeige. Er hegte die Hoffnung, über das Schriftbild den Urheber der anonymen Anzeige ermitteln zu können, um gegebenfalls Strafanzeige stellen zu können. Das Arbeitsamt lehnte dies ab und schloss das fragliche Blatt der Akte ausdrücklich von der Akteneinsicht aus. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht: Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, dass das Interesse des Anzeigers, anonym zu bleiben, höher zu bewerten ist als das Interesse des Klägers, den Verfasser der Anzeige ermitteln zu können.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 2. Juli 2002 – S 30 AL 108/02 "
Stichwörter: einblick + kein + anonyme + anzeige

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