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Führt der Vermieter, obwohl er dazu laut Mietvertrag verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses trotz Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung auf Aufforderung des Mieters nicht durch und veranlasst dieser daraufhin selbst die Instandsetzung, steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten zu. Mit diesem Anspruch kann der Mieter auch gegen fällige Mietforderungen aufrechnen. <br />
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Urteil des LG Berlin vom 22.03.2002<br />
64 S 378/01<br />
RdW 2003,126<br />
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© 2003 Theis & Heukrodt-Bauer <br />
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