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Mietvertrag / individuelle Vereinbarungen
Wird ein Wohnungsmietvertrag um eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ergänzt und taucht diese angeblich Ergänzung in drei Mietverträgen mit anderen Mietern ebenfalls auf, handelt es sich nicht um eine individuelle Vereinbarung, sondern um eine Formularklausel, die unter die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen fällt. (LG Berlin, Az. 63 S 420/99, aus: GE 2000, S. 890)
Anmerkung: Das Urteil bezieht sich auf das frühere AGB-Gesetz, das ab 1. Januar 2002 mit Veränderungen ins BGB aufgenommen wurde.
Vertragsbedingungen, die für eine Mehrzahl von Verträgen vorformuliert wurden, fallen unter die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. (BGH, Az. VII ZR 388/00)