Der_Mario
Schönheitsreparaturen umfassen nach § 28 IV 3 der Zweiten Berechnungsverordnung das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Abgedeckt sind hiervon auch vorbereitende Arbeiten, wie beispielsweise das Entfernen von Dübeln. Auch das Entfernen der Tapeten ist eine Renovierung in diesem Sinne.
Das Abschleifen des Parketts gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen und ist Sache des Vermieters, ebenso wie alles andere, was in § 28 IV 3 II. BV nicht aufgeführt ist.