Ghostraider
Es ist nicht relevant wie die Wohnung bei Einzug aussah. Es ist nur relevant ob in der Schönheitsreparaturklausel eine Eingangs und Auszugsrenovierung verlangt wird. Dann wäre die Klausel ungültig.
So wie diese wenn nichts anderes drin steht auch wegen starre Fristen ungültig ist. <!-- s --><!-- s -->
Auch brauch man keinen Maler bestellen oder selbst in Malerqualität die Renovierung durchführen sondern nur in mittlerer Güte.
Wenn Sie aber in der Wohnung irgendwelche kräftige Farbtöne an den Wänden gestrichen haben kommt es darauf an wie stark diese sind und der Vermieter hat ein Rückbauanspruch, das heißt das Sie einen hellen Farbton überstreichen müssen.
Dies wäre dann keine Renovierung sondern eine Schadensbeseitigung.
Gruß
Ghost