Gast hat diese Frage gestellt
Wohnungsauflösung nach Tod der Mieter durch Erben.
Fragen zu einem Mietvertrag vom April 1946.
Was bedeutet die Formulierung:
§8 Abs. 1: Rückgabe der Wohnung in einem guten Zustand.
§8 Abs. 5: Die Schönheitsinstandsetzungsarbeiten sind vom Mieter ausführen zu lassen, also den Anstrich der Decken usw......und nach Anordnung des Vermieters unter Beachtung der jeweils geltenden Richtlinien zu erneuern.
Beim Bezug der Whg. im April 1946 waren 2 der 3 Räume nicht bewohnbar (Bombenschaden) und wurden vom Mieter selbst ausgebaut. Eine kleine Unkostenvergütung wurde Ende 1946 von der WBG gezahlt.
Laut Vorab-Besichtigungsprotokoll ist die gesamte Wohnung zu renovieren.
Das die Entfernung der Styroporplatten und der Rückbau zweier kleinerer Umbauten auf Kosten der Erben erfolgen, ist eigentlich klar (Oder?).
Aber ich nehme auch an, das hinter den Schränken nicht die aktuelle Tapete ist. (Whg ist noch nicht geräumt)
Wie ist die Rechtslage?
Für Antworten bedanke ich mich.
MfG
Camper89