Susanne
Hallo Gaby,
zuerst einmal: er kann Dir nicht kündigen, auch nicht, wenn Dein Ex noch im Mietvertrag steht.
Lediglich: wenn Du mal kündigen möchtest, muss Dein EX auch unterschreiben, eben weil er noch im Mietvertrag steht. Und auch für Forderungen aus dem Mietverhältnis kann sich Dein Vermieter, egal, ob alt oder neu, auch an Deinen Ex wenden. Das ist aber nicht Dein Schaden, es sei denn, Du willst ausziehen und Du findest Deinen Ex nicht mehr.
Das Thema musst Du also von Dir aus nicht anschneiden.
Aus dem befristeten Mietvertrag ist inzwischen ein unbefristeter geworden. Ob die Befristung auch jemals gültig war, ist zu beweifeln (Grund?), aber das ist auch egal.
Wichtig: der Käufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein - daher ist ein neuer Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer nicht nötig.
Eines kann er aber : Dir auf Eigenbedarf kündigen. (Achtung, hier wieder: die Kündigung muss auch an Deinen Ex gehen!!!)
Bis dahin ist aber noch lang, der Immobilienmarkt ist entspannt und es ist zurzeit nicht so einfach, eine Wohnung zu verkaufen!
Der_Mario
Hallo Gaby,
ob Dein Exfreund im Mietvertrag steht oder nicht, hat für die Gültigkeit keine Bedeutung. Dafür ist es auch unwichtig, ob er tatsächlich dort wohnt oder nicht.
Nur wenn Du selbst einmal kündigen willst, müsstet Ihr beide unterschreiben - wie Susanne schon sagte. Von daher wäre es sinnvoll, den Vertrag IRGENDWANN zu ändern.
Sei also beruhigt, das ist kein [/i:8d042]Kündigungsgrund! Und es besteht auch keine Verpflichtung, dem Vermieter das mitzuteilen. Wenn Dein Ex sich bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung ordungsgemäß umgemeldet hat, weiß der Vermieter vermutlich ohnehin, dass er dort nicht mehr wohnt.
Ich weiß leider nicht, wie die Gesetzeslage 1998 war, als Du den Vertrag abgeschlossen hast. Heute ist aber in einem befristeten Mietvertrag eine Begründung des Vermieters [/u:8d042]für die Befristung erforderlich. Und die zulässigen Gründe sind da recht eng begrenzt.
Ich sehe das auch so wie Susanne, dass dieser Vertrag inzwischen zu einem unbefristeten Mietvertrag geworden ist. Und für den gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Gaby66
Hallo Susanne,
vielen Dank für Deine Antwort. Das klingt ja schon mal ein wenig beruhigend.
Ein Grund für die Befristung ist mir nicht bekannt, steht (soweit ich es im Kopf habe) auch nicht im Mietvertrag.
Ausziehen will ich ja eben nicht, und selbst wenn, würde mir mein Ex keine Steine in den Weg legen. Ob ich ihn dann allerdings finde, ist die andere Frage - ich kann nur hoffen daß er noch da wohnt wo er 2000 hingezogen ist... <!-- s --><!-- s --> Und falls ich wirklich ausziehen möchte und er für mich unauffindbar ist, gibt es immer noch einen Privatdetektiv... <!-- s --><!-- s -->
Ich hoffe ja auch, daß mein Vermieter es nicht schafft die Wohnung zu verkaufen, vor allem weil er gesagt hat, daß er nicht unter einen bestimmten Preis gehen wird. Leider ist es für mich finanziell nicht möglich die Wohnung selbst zu kaufen, sonst würde ich das gerne machen - ich habe ja das Vorkaufsrecht. Nur ohne Geld nützt mir das irgendwie nicht viel... <!-- s:? --><!-- s:? -->
Liebe Grüße
Gaby
Gaby66
Hallo Mario,
auch an Dich danke!
Ja, mein Ex hat sich damals umgemeldet soweit ich weiß, weil er in eine Werkswohnung gezogen ist, und diese Bescheinigung irgendwie gebraucht hat.
Falls sich das mit dem Verkauf Anfang nächstes Jahr erst einmal erledigt, weil er die Wohnung nicht los wird, werde ich den Mietvertrag natürlich umschreiben lassen - ich schätze ich brauche auch dazu "das Autogramm" von meinem Ex...?
Und falls ich einen neuen Vermieter bekomme, muß ich erst einmal sehen, ob er begründeten Eigenbedarf anmeldet (wie lange ist da eigentlich die Kündigungsfrist???) und wenn nicht, ob er so "pflegeleicht" ist wie mein jetziger Vermieter oder ob es einer von der Sorte wird, bei denen man dann freiwillig und gern auszieht...
Lieben Dank,
Gaby
Der_Mario
Ja, auch dafür würdest Du seine Unterschrift benötigen.
Die Kündigungsfristen sind in § 573 c Abs. 1 BGB geregelt:
Wenn Du kündigen willst, hast Du eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Wenn der Vermieter kündigen will, gilt auch erstmal die 3-Monatsfrist, die verlängert sich aber nach 5 bzw. 8 Jahren um jeweils 3 Monate. Maßgebend ist da die „Überlassung des Wohnraums“, sprich der Beginn des Mietverhältnisses.