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Mietzahlung und Überweisungsauftrag
Mit Erteilung des Überweisungsauftrages an das Geldinstitut leistet der Mieter seine Mietzahlung. Befindet sich der Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsverzug, ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unbegründet, wenn sie nach diesem Zeitpunkt der Leistung und vor Gutschrift auf dem Vermieterkonto erklärt wird. (LG Oldenburg, Az. 2 T 660/95, aus: WM 8/96)